Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009

VO (EG) Nr. 1223/2009

Art 9 Freier Warenverkehr

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt nicht auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die kosmetischen Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

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