Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 9 Freier Warenverkehr
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt nicht auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die kosmetischen Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 VO (EG) Nr. 1223/2009 →
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