Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009

VO (EG) Nr. 1223/2009

Art 1 Gegenstand und Zielsetzung

Stand: 02.10.2026

Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

→Art 2