Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 40 Nichteinhaltung von Vorschriften

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/40#abs-1 (1) Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/40#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Logos zu ahnden. Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 3 ) eingeführt wurden, können angewendet werden.

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