(1) Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Logos zu ahnden. Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 3 ) eingeführt wurden, können angewendet werden.