Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 36 Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Teilnahme von kleinen Organisationen zu fördern, indem sie unter anderem

a) den Zugang zu eigens auf diese Organisationen zugeschnittenen Informationen und Unterstützungsfonds erleichtern;

b) sicher stellen, dass vernünftig gestaltete Registrierungsgebühren diese Organisationen zur Teilnahme motivieren;

c) Maßnahmen der technischen Unterstützung fördern.

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