Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009
VO (EG) Nr. 1221/2009Art 34 Information
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/34#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um a) die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten; b) Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.