Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 33 Werbeprogramm für EMAS

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/33#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, den Durchsetzungsbehörden und anderen relevanten Interessenträgern Werbung für EMAS durch und berücksichtigen dabei die in den Artikeln 34 bis 38 genannten Tätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/33#abs-2 (2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Werbestrategie festlegen, welche regelmäßig überprüft wird.

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