Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009
VO (EG) Nr. 1221/2009Art 11 Benennung und Aufgaben der zuständigen Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Stellen, die für die Registrierung von innerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die von ihnen benannten zuständigen Stellen für die Registrierung von außerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen sorgen und gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Registrierung und weitere Führung von Organisationen im Register, einschließlich der Aussetzung oder Streichung von Registrierungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/11#abs-2 (2) Bei den zuständigen Stellen kann es sich um nationale, regionale oder lokale Stellen handeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/11#abs-3 (3) Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen gewährleistet ihre Unabhängigkeit und Neutralität.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/11#abs-4 (4) Die zuständigen Stellen verfügen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/11#abs-5 (5) Die zuständigen Stellen wenden diese Verordnung einheitlich an und nehmen regelmäßig an Bewertungen durch Fachkollegen (peer reviews) gemäß Artikel 17 teil.