Gesetze / VO (EG) Nr. 1206/2001
VO (EG) Nr. 1206/2001Art 22 Mitteilungen
Stand: 02.10.2026
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Juli 2003 Folgendes mit:
a) die Liste nach Artikel 2 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;
b) den Namen und die Anschrift der Zentralstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 3 unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
c) die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;
d) die Sprachen, die für die Ersuchen nach Artikel 5 zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.