Gesetze / VO (EG) Nr. 1206/2001

VO (EG) Nr. 1206/2001

Art 3 Zentralstelle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/3#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a) den Gerichten Auskünfte erteilt;

b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/3#abs-2 (2) Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/3#abs-3 (3) Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.

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