Gesetze / VO (EG) Nr. 1206/2001

VO (EG) Nr. 1206/2001

Art 16 Verfahren nach Erledigung des Ersuchens

Stand: 02.10.2026

Das ersuchte Gericht übermittelt dem ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht zugegangen sind, zurück. Den Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts H im Anhang beizufügen.

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