Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 84
Stand: 02.10.2026
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
a) nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
b) ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
c) nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.