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Art 84 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

a) nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;

b) ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

c) nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.