Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 85
Stand: 02.10.2026
Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
a) Geschenke an Staatsoberhäupter;
b) Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.