Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 40
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/40#abs-1 (1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/40#abs-2 (2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/40#abs-3 (3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.