nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 40 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.