Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 31
Stand: 02.10.2026
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.