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Art 31 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;

b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;

c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;

d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.