Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 32

Stand: 02.10.2026

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

←Art 31 →Art 33