Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 122
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/122#abs-1 (1) Titel II gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/122#abs-2 (2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/122#abs-3 (3) Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.