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# Art 122 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Titel II gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben.

(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

(3) Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.

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Zitiervorschlag: Art 122 VO (EG) Nr. 1186/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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