Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 123

Stand: 02.10.2026

Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.

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