Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Art 22

Stand: 02.10.2026

Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Union bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.

Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Anmeldung der erfassten Stoffe zu einem Zollverfahren vorzulegen.

Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.

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