Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Art 21

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-111-2005/21#abs-1 (1) Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers;

b) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

c) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;

d) soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Art des Transportmittels, Ort und Zeit der geplanten Einfuhr und

e) die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-111-2005/21#abs-2 (2) Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.

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