Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005
VO (EG) Nr. 111/2005Art 20
Stand: 02.10.2026
Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der Union niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.
Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das externe Versandverfahren der Union überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 20 VO (EG) Nr. 111/2005 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.12.2013 – 1 StR 388/13Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Arzneimittel als Grundstoffe zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.