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# Art 20 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der Union niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.

Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das externe Versandverfahren der Union überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EG) Nr. 111/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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