Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009
VO (EG) Nr. 1107/2009Art 75 Zuständige Behörde
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/75#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt die in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständige(n) Behörde(n).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/75#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine koordinierende nationale Behörde, die für die Koordination und die notwendigen Kontakte zu den Antragstellern, den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/75#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, so dass ihre Aufgabe nach dieser Verordnung effizient und wirksam erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/75#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt die Angaben über die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) an die Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die koordinierenden nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und teilt ihnen alle Änderungen mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/75#abs-5 (5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden und aktualisiert diese Liste regelmäßig.