Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009

VO (EG) Nr. 1107/2009

Art 74 Gebühren und Abgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/74#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/74#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1

a) auf transparente Weise festgesetzt werden; und

b) den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkungen der Gebühren oder Abgaben im öffentlichen Interesse ist.

Die Gebühren oder Abgaben können jedoch in Form fester Gebührensätze auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für die Arbeiten gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

←Art 73 →Art 75