Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009
VO (EG) Nr. 1073/2009Art 18 Fahrausweise
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/18#abs-1 (1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:
a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
c) den Beförderungstarif.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/18#abs-2 (2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.