Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 18 Fahrausweise

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/18#abs-1 (1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

c) den Beförderungstarif.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/18#abs-2 (2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

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