Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 19 Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/19#abs-1 (1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/19#abs-2 (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;

b) an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;

c) sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;

d) sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.

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