Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009
VO (EG) Nr. 1073/2009Art 19 Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/19#abs-1 (1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/19#abs-2 (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,
a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;
b) an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;
c) sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;
d) sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.