(1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:
a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
c) den Beförderungstarif.
(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.