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Art 18 VO (EG) Nr. 1073/2009 — Fahrausweise

VO (EG) Nr. 1073/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

c) den Beförderungstarif.

(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.