Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 10 Erlöschen einer Genehmigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/10#abs-1 (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ( 12 ) erlischt die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/10#abs-2 (2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/10#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/10#abs-4 (4) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

←Art 9 →Art 11