Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 11 Pflichten des Beförderungsunternehmens

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/11#abs-1 (1) Der Betreiber eines Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/11#abs-2 (2) Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/11#abs-3 (3) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern.

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