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Art 8 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Material der Kategorie 1

VO (EG) Nr. 1069/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;

iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( 2 ) verwendet werden, wenn die zuständige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Körperteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und andere Tiere darstellen können, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) folgendes Material

i) spezifiziertes Risikomaterial;

ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

c) tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

d) tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder

ii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;

f) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

g) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.