Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009

VO (EG) Nr. 1069/2009

Art 26 Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/26#abs-1 (1) Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/26#abs-2 (2) Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.

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