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# Art 26 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.

(2) Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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