Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009
VO (EG) Nr. 1069/2009Art 19 Sammlung, Transport und Beseitigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/19#abs-1 (1) Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:
a) durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden;
b) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;
c) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;
d) unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle im Fall von Material der Kategorien 2 und 3, das keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, wenn die Menge des Materials ein bestimmtes Volumen pro Woche nicht übersteigt, das in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wurde;
e) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn ein Transport zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsgefahren vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Tierseuche bedeuten würde, dass die Beseitigungskapazitäten solcher Anlagen überschritten werden würde; und
f) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/19#abs-2 (2) Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/19#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung
a) über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung; und
b) darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/19#abs-4 (4) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
a) die Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;
b) den Höchstanteil am Tierbestand gemäß Absatz 2;
c) das Volumen an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; und
d) die Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 19 VO (EG) Nr. 1069/2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 29/13Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit EuroparechtZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.