Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009
VO (EG) Nr. 1060/2009Art 36e Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Stand: 02.10.2026
Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.