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Art 36e VO (EG) Nr. 1060/2009 — Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

VO (EG) Nr. 1060/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.