Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009

VO (EG) Nr. 1060/2009

Art 30 Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/30#abs-1 (1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 21 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Durchführung von Informationsersuchen gemäß Artikel 23b und zur Durchführung von Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23d Absatz 6 zählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/30#abs-2 (2) Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a) der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/30#abs-3 (3) Gemäß der von der Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/30#abs-4 (4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

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