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# Art 30 VO (EG) Nr. 1060/2009 — Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 21 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Durchführung von Informationsersuchen gemäß Artikel 23b und zur Durchführung von Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23d Absatz 6 zählen.

(2) Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a) der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3) Gemäß der von der Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

(4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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