Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009
VO (EG) Nr. 1060/2009Art 16 Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/16#abs-1 (1) Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/16#abs-2 (2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur
a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
b) eine Auslagerung beabsichtigt oder
c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/16#abs-3 (3) Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/16#abs-4 (4) Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.