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# Art 16 VO (EG) Nr. 1060/2009 — Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.

(2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur

a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,

b) eine Auslagerung beabsichtigt oder

c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3) Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4) Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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