Gesetze / VO (EG) Nr. 1030/2002
VO (EG) Nr. 1030/2002Art 5
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die
— Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,
— Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,
— von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.