Gesetze / VO (EG) Nr. 1030/2002

VO (EG) Nr. 1030/2002

Art 5

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

— Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,

— Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,

— von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

←Art 4b →Art 5a