Gesetze / VO (EG) Nr. 1030/2002
VO (EG) Nr. 1030/2002Art 5a
Stand: 02.10.2026
Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.