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# Art 5 VO (EG) Nr. 1030/2002

VO (EG) Nr. 1030/2002  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

— Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,

— Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,

— von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 1030/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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