Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008
VO (EG) Nr. 1008/2008Art 26
Stand: 02.10.2026
Zusammenarbeit und Auskunftsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/26#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/26#abs-2 (2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/26#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.