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# Art 26 VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zusammenarbeit und Auskunftsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.

(2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EG) Nr. 1008/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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