Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008
VO (EG) Nr. 1008/2008Art 25b Dringlichkeitsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25b#abs-1 (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25b#abs-2 (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem in Artikel 25a genannten Verfahren Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.