Gesetze / VO (EG) Nr. 1008/2008
VO (EG) Nr. 1008/2008Art 25a Ausübung der Befugnisübertragung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-1 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-2 (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 9 Absatz 1b, Artikel 21a Absaz 4 und Artikel 24a Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 28. Mai 2020 übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-3 (3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 9 Absatz 1b, Artikel 21a Absatz 4 und Artikel 24a Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-4 (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-5 (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1008-2008/25a#abs-6 (6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1b, Artikel 21a Absatz 4 und Artikel 24a Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.